Tempo 100 Plakette

Tempo-100-Plakette für Anhänger und Busse (Deutschland)

Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern.

Mit Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO in Deutschland sind die Vorschriften für die „100 km/h - Genehmigung“ neu gefasst worden. Die wichtigsten Änderungen sind die Aufhebung der festgeschriebenen Fahrzeugkombination und die Anhebung der Gewichtsfaktoren unter bestimmten technischen Voraussetzungen. Die bisher erteilten „100 km/h - Genehmigungen“ bleiben gültig.
Die Verordnung gilt weiterhin, wenn Anhänger mitgeführt werden, für:
  • Personenkraftwagen
  • mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
  • Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t, mit Tempo 100 km/h Zulassung gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 3 der deutschen StVO
Dies wirkt sich im Wesentlichen wie folgt aus:
  • kein Genehmigungsverfahren der Fahrzeugkombination durch die Verkehrsbehörde; die Zulässigkeit verantwortet allein der Fahrzeugführer
  • freie Austauschbarkeit von Zugfahrzeug und Anhänger
Bei einem bestimmten Leergewicht des Zugfahrzeugs dürfen bei Vorliegen folgender technischer Voraussetzungen Anhänger mit 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gezogen werden:
  • Wohnanhänger mit Bremse, hydraulischen Schwingungsdämpfern sowie Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertige Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat: zulässiges Gesamtgewicht Wohnwagen < Leergewicht/Zugfahrzeug
  • andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern: zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,1 x Leergewicht/Zugfahrzeug
  • andere Anhänger wie 2., jedoch zusätzlich mit Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertiger Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat: zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,2 x Leergewicht/Zugfahrzeug
  • Wohnanhänger mit starrem Aufbau, Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern: zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 0,8 x Leergewicht/Zugfahrzeug
  • alle Anhänger ohne Bremse und Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 0,3 x Leergewicht/Zugfahrzeug
Weiterhin ist zu beachten:
  • das ziehende Fahrzeug muss einen automatischen Blockierverhinderer aufweisen
  • die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeuges oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere Wert gilt
  • die zulässige Gesamtmasse des Anhängers muss kleiner oder höchstens gleich der zulässigen Anhängelast sein und darf die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen
  • an der Rückseite des Anhängers muss eine von der Straßenverkehrsbehörde gesiegelte Tempo-100-Plakettte angebracht sein
  • die Reifen des Anhängers dürfen nicht älter als 6 Jahre sein und müssen mindestens der Geschwindigkeitskategorie „L“ = 120 km/h entsprechen
Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung.
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