AGB Training
1. Geltungsbereich
Diese Teilnahmebedingungen gelten für die kundenspezifischen Seminare der DEKRA Austria GmbH, nachfolgend „DEKRA“ genannt.
2. Vertragsabschluss
Die Basis für den Vertragsabschluss ist ein detailliertes, verbindliches Angebot von DEKRA und eine rechtsverbindliche Annahme des Auftraggebers. Beides bedarf der Schriftform.
Die Basis für den Vertragsabschluss ist ein detailliertes, verbindliches Angebot von DEKRA und eine rechtsverbindliche Annahme des Auftraggebers. Beides bedarf der Schriftform.
3. Rücktritt
Ein Rücktritt hat in Schriftform zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Eingang der Erklärung beim Erklärungsempfänger maßgeblich.
Ein Rücktritt hat in Schriftform zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Eingang der Erklärung beim Erklärungsempfänger maßgeblich.
3.1 Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann bis zum Beginn des Seminars ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis 4 Wochen vor Beginn des Seminars, so kann DEKRA dem Auftraggeber die bis dahin hierfür entstandenen Kosten für die Vorbereitung des Seminars in Rechnung stellen. Geht der Rücktritt bis spätestens 14 Tage vor Seminarbeginn bei DEKRA ein, so werden dem Auftraggeber 50% des vereinbarten Gesamtpreises in Rechnung gestellt. Geht der Rücktritt später ein, so ist die Vergütung in voller Höhe zu zahlen.
Der Auftraggeber kann bis zum Beginn des Seminars ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis 4 Wochen vor Beginn des Seminars, so kann DEKRA dem Auftraggeber die bis dahin hierfür entstandenen Kosten für die Vorbereitung des Seminars in Rechnung stellen. Geht der Rücktritt bis spätestens 14 Tage vor Seminarbeginn bei DEKRA ein, so werden dem Auftraggeber 50% des vereinbarten Gesamtpreises in Rechnung gestellt. Geht der Rücktritt später ein, so ist die Vergütung in voller Höhe zu zahlen.
3.2 Rücktritt von DEKRA
DEKRA behält sich den Rücktritt vom Vertrag von aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, z.B. kurzfristiger Ausfall des Dozenten oder technischer Gründe, vor. Vor Ausübung dieses Rücktrittsrechts wird DEKRA versuchen, andere geeignete Mitarbeiter mit der Durchführung zu betrauen oder diese auf einen anderen Termin zu verlegen, sofern die Möglichkeit dazu besteht und der Auftraggeber einverstanden ist. Solche Veränderungen werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Tritt DEKRA weniger als 7 Tage vor dem vereinbarten Beginn des Seminars zurück, so werden dem Auftraggeber seine bis dahin nachweislich hierfür angefallenen Kosten erstattet, soweit DEKRA die Gründe für den Rücktritt schuldhaft verursacht hat.
DEKRA behält sich den Rücktritt vom Vertrag von aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, z.B. kurzfristiger Ausfall des Dozenten oder technischer Gründe, vor. Vor Ausübung dieses Rücktrittsrechts wird DEKRA versuchen, andere geeignete Mitarbeiter mit der Durchführung zu betrauen oder diese auf einen anderen Termin zu verlegen, sofern die Möglichkeit dazu besteht und der Auftraggeber einverstanden ist. Solche Veränderungen werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Tritt DEKRA weniger als 7 Tage vor dem vereinbarten Beginn des Seminars zurück, so werden dem Auftraggeber seine bis dahin nachweislich hierfür angefallenen Kosten erstattet, soweit DEKRA die Gründe für den Rücktritt schuldhaft verursacht hat.
4. Kündigung
Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund während eines mehrtägigen Seminars bleibt unberührt. Eine Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund während eines mehrtägigen Seminars bleibt unberührt. Eine Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Für Seminare und sonstige Leistungen gelten die im Vertrag vereinbarten Preise.
5.2 Alle Preise sind Nettopreise, zuzüglich der anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.3 Die Rechnungsstellung bei einzelnen Seminaren erfolgt unverzüglich nach Leistungserbringung.
5.4 Bei Projekten über einen längeren Zeitraum (länger als 3 Monate) wird die Leistung monatlich abgerechnet. Basis für die Rechnungsstellung sind die vom Auftraggeber gegengezeichneten Leistungsnachweise, bzw. die Terminliste der durchgeführten Seminare.
5.5 Die Seminargebühren werden sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.
5.6 Verzug tritt 30 Tage nach Rechnungserhalt ein. Ab diesem Zeitpunkt sind rückständige Rechnungsbeträge mit 8 % über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.
5.1 Für Seminare und sonstige Leistungen gelten die im Vertrag vereinbarten Preise.
5.2 Alle Preise sind Nettopreise, zuzüglich der anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.3 Die Rechnungsstellung bei einzelnen Seminaren erfolgt unverzüglich nach Leistungserbringung.
5.4 Bei Projekten über einen längeren Zeitraum (länger als 3 Monate) wird die Leistung monatlich abgerechnet. Basis für die Rechnungsstellung sind die vom Auftraggeber gegengezeichneten Leistungsnachweise, bzw. die Terminliste der durchgeführten Seminare.
5.5 Die Seminargebühren werden sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.
5.6 Verzug tritt 30 Tage nach Rechnungserhalt ein. Ab diesem Zeitpunkt sind rückständige Rechnungsbeträge mit 8 % über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Führt DEKRA die vereinbarten Seminare im Betrieb des Auftraggebers durch, so stellt dieser angemessen ausgestattete Schulungsräume unentgeltlich zur Verfügung.
6.2 Technische Voraussetzungen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung im Betrieb des Auftraggebers nötig sind, wird dieser, soweit nicht anders vereinbart, spätestens zu Beginndes Seminars auf eigene Rechnung funktionsfähig bereitstellen. DEKRA wird dem Auftraggeber Art und Umfang der technischen Voraussetzungen rechtzeitig bekannt geben. DEKRA ist über das eigene Qualitätsmanagementsystem verpflichtet, diese beigestellten Ausrüstungen auf ihre Tauglichkeit zu prüfen.
6.3 Werden bei Seminaren Ressourcen des Auftraggebers genutzt, obliegt es dem Auftrageber, geeignete und ausreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Verlust, Zerstörung oder Beschädigung vorzunehmen.
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine an den Seminaren teilnehmenden Mitarbeiter/-innen darauf hinzuweisen, die am Veranstaltungsort gültigen Sicherheitsbestimmungen bzw. die Haus-/Institutsordnung einzuhalten.
6.1 Führt DEKRA die vereinbarten Seminare im Betrieb des Auftraggebers durch, so stellt dieser angemessen ausgestattete Schulungsräume unentgeltlich zur Verfügung.
6.2 Technische Voraussetzungen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung im Betrieb des Auftraggebers nötig sind, wird dieser, soweit nicht anders vereinbart, spätestens zu Beginndes Seminars auf eigene Rechnung funktionsfähig bereitstellen. DEKRA wird dem Auftraggeber Art und Umfang der technischen Voraussetzungen rechtzeitig bekannt geben. DEKRA ist über das eigene Qualitätsmanagementsystem verpflichtet, diese beigestellten Ausrüstungen auf ihre Tauglichkeit zu prüfen.
6.3 Werden bei Seminaren Ressourcen des Auftraggebers genutzt, obliegt es dem Auftrageber, geeignete und ausreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Verlust, Zerstörung oder Beschädigung vorzunehmen.
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine an den Seminaren teilnehmenden Mitarbeiter/-innen darauf hinzuweisen, die am Veranstaltungsort gültigen Sicherheitsbestimmungen bzw. die Haus-/Institutsordnung einzuhalten.
7. Rechte an den Seminarunterlagen
Alle ausgegebenen Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Sie werden exklusiv den Teilnehmern/Teilnehmerinnen eines Seminars zur Verfügung gestellt. Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Unterlagen oder von Teilen daraus behält sich DEKRA vor. Kein Teil von Unterlagen darf, auch auszugsweise, ohne die schriftliche Genehmigung von DEKRA in irgendeiner Form, auch nicht zum Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlicher Wiedergabe benutzt werden.
Alle ausgegebenen Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Sie werden exklusiv den Teilnehmern/Teilnehmerinnen eines Seminars zur Verfügung gestellt. Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Unterlagen oder von Teilen daraus behält sich DEKRA vor. Kein Teil von Unterlagen darf, auch auszugsweise, ohne die schriftliche Genehmigung von DEKRA in irgendeiner Form, auch nicht zum Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlicher Wiedergabe benutzt werden.
8. Verwendung von Daten der Teilnehmer/-innen
Die übermittelten Daten des Teilnehmers/der Teilnehmerin werden im Rahmen der Rechtsvorschriften zum Datenschutz von DEKRA zweckgebunden verarbeitet.
Die übermittelten Daten des Teilnehmers/der Teilnehmerin werden im Rahmen der Rechtsvorschriften zum Datenschutz von DEKRA zweckgebunden verarbeitet.
9. Haftung
DEKRA haftet nicht für Schäden, die durch Unfälle und/oder durch Verlust oder Diebstahl von in die Schulungsräume/Schulungsgelände eingebrachten Sachen, insbesondere Garderobe oder Wertgegenstände, entstehen. Bei von DEKRA zu vertretenden Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet diese nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
DEKRA haftet nicht für Schäden, die durch Unfälle und/oder durch Verlust oder Diebstahl von in die Schulungsräume/Schulungsgelände eingebrachten Sachen, insbesondere Garderobe oder Wertgegenstände, entstehen. Bei von DEKRA zu vertretenden Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet diese nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
10. Erfüllungsort
Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Veranstaltungsort.
Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Veranstaltungsort.
11. Gerichtsstand
11.1 Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von DEKRA, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
11.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Im Übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen von DEKRA gegen den Auftraggeber, soweit er Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
11.1 Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von DEKRA, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
11.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Im Übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen von DEKRA gegen den Auftraggeber, soweit er Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Vertragsgestaltung
12.1 Für die Beziehung zwischen den Vertragspartnern ist allein der Vertrag verbindlich. Individualabsprachen müssen schriftlich bestätigt werden.
12.2 Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen über die Entbehrlichkeit der Schriftform sind unwirksam.
12.3 Auf das Vertragsverhältnis findet Österreichisches Recht Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
12.1 Für die Beziehung zwischen den Vertragspartnern ist allein der Vertrag verbindlich. Individualabsprachen müssen schriftlich bestätigt werden.
12.2 Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen über die Entbehrlichkeit der Schriftform sind unwirksam.
12.3 Auf das Vertragsverhältnis findet Österreichisches Recht Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.